unfallschaden? Hier kommt Hilfe!

Was tun im Schadenfall? – Bei uns sind Sie gut aufgehoben!

Wir unterhalten in unserem Kronshagener Betrieb eine eigene Karosserie-Abteilung. Dort arbeitet ein ausgebildeter und geschulter Karosseriebaue. Außerdem verfügen wir über sämtliche notwendigen Werkzeuge, um jegliche Schäden instand zusetzen. Selbst große Rahmenschäden können wir auf unserer Richtbank fachgerecht und zuverlässig instand setzen.
Wenn es um Lackierarbeiten geht, arbeiten wir seit vielen Jahren zuverlässig mit unserem Partner, der Autolackierung Hofer aus Kronshagen zusammen. Eine Partnerschaft, die sich bewährt hat. Schnell und kompetent werden hier alle notwendigen Lackierarbeiten ausgeführt.

Die technische Behebung eines Unfallschadens ist für uns im Autohaus Rehder ein leichtes. Mindestens genau so wichtig wie die technische Umsetzung ist jedoch die korrekte Abwicklung des Schadens mit der Versicherung. Daher möchten wie Sie im Folgenden darüber informieren worauf Sie im Falle eines Unfallschadens unbedingt achten sollten.

Hier gilt es zu unterscheiden zwischen einem Haftpflichtschaden (Sie sind Geschädigter und haben den Unfall nicht selbst verschuldet) und einem Kaskoschaden (Sie haben den Schaden selbst verursacht, bzw. ein Schädiger ist nicht zu ermitteln).

Hinweise zum Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall (als Unfallgeschädigter) haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.

Bergen/Abschleppen

Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeuges zu Ihrem Reparaturbetrieb trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung. Liegt Ihr Kfz-Reparaturbetrieb in zu großer Entfernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Freie Wahl der Reparaturwerkstatt

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges zu beauftragen. Wir würden uns freuen wenn Sie uns dieses Vertrauen entgegenbringen und uns die Chance geben unser Können unter Beweis zu stellen.
Eine Unfallreparatur in unserem Hause stellt sicher, dass später keine Probleme bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder bei möglichen Kulanzfällen auftreten und dient gleichermaßen dem Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Sowohl unsere hochqualifizierten Mitarbeiter als auch die moderne technische Ausstattung unserer Werkstatt ermöglichen diese Versprechen. Unser Betrieb wird dahingehend regelmäßig von unseren Fahrzeugherstellern überprüft.

Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen

Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Interesse. Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeuges ermitteln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, gegeben sein kann. Im Falle eines Totalschadens stellt er darüber hinaus den Restwert und den Wiederbeschaffungswert fest.

Wir sind Ihnen bei der Suche und Beauftragung eines unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen gern behilflich. Seit vielen Jahren arbeiten wir bereits mit einem alteingesessenen Kieler Sachverständigenbüro hier vor Ort zusammen, dem Büro Engel & Harder. Gerne stellen wir bei Bedarf den Kontakt für Sie her.

Ist ein sogenannter Bagatellschaden offensichtlich (Schadenhöhe bis ca. 750,00 €), werden die Kosten für das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen i.d.R. nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. In einem solchen Fall sind wir Ihnen gern bei der Reparaturkostenkalkulation behilflich.

Ihre Mobilität während des unfallbedingten Fahrzeugausfalls

Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.

Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen).

Bei Bedarf können Sie dieses Fahrzeug direkt bei uns im Autohaus anmieten. Von der Bereitstellung des Mietwagens bis zur Abrechnung mit der Versicherung kümmern wir uns um alles was notwendig ist.

Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.

Totalschaden

Selbst wenn die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten zzgl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges um bis zu 30 % überschreiten, können Sie Ihr Fahrzeug bei uns reparieren lassen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen und die Reparatur fachgerecht, entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt wird.

Beabsichtigen Sie das nicht oder handelt es sich um einen so genannten eindeutigen Totalschaden, können Sie Ihr Fahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert verkaufen. Auch hier sind wir Ihnen gerne bei der Veräußerung des Fahrzeugs behilflich.

In diesem Fall sollte zwischen Ihnen und dem Käufer ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Eventuelle Kaufangebote der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Ihnen einerseits vor Abschluss des eben erwähnten Kaufvertrages bekannt waren und andererseits konkrete Angaben zu dem Aufkäufer und dessen Preisangebot beinhalten. Solche Restwertangebote der Haftpflichtversicherer basieren oft auf Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer, die für Sie als Verkäufer nicht kontrollierbar sind.

Personenschäden

Falls Sie selbst oder weitere Insassen Ihres fahrzeugs durch den Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, können Ihnen je nach Art und Ausmaß der Verletzungen weitere Entschädigungen zustehen. Dabei handelt es sich z.B. um Schmerzensgeld oder auch Heilbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, sowie um die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen des Verdienst- bzw. Erwerbsausfalls oder der Haushaltführung.

Die Klärung solcher und möglicherweise noch weiterer Ihnen zustehender Schadenpositionen erfordert i.d.R. eine Einzelfallprüfung. So sind Verletzungen z.B. durch eine ärztliche Stellungnahme zu belegen.

In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen versierten Rechtsanwalt dringend angeraten.

Anwaltliche Beratung und Vertretung

Es steht Ihnen frei, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Bei Unfällen

  • mit Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben,
  • bei denen Personenschäden und/oder Todesfälle zu beklagen sind,
  • bei denen der Verursacher unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand,
  • in die Kinder als (wahrscheinliche) Verursacher verwickelt sind,

ist die Einschaltung eines Rechtsbeistands immer angeraten.

Wir sind Ihnen bei Bedarf bei der Suche nach einem im Verkehrs- bzw. Schadenrecht sachkundigen Rechtsanwalt gern behilflich. Dieser kümmert sich dann für Sie um die komplette Abwicklung des Schadens mit der Versicherung und sorgt dafür, dass Ihnen alle anfallenden Kosten erstattet werden.

Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen.

Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.

Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir kümmern uns für Sie um die Reparaturfreigabe der gegnerischen Versicherung, nehmen Kontakt zum Gutachter auf, und erledigen die komplette Abrechnung der Unfallreparatur, sowie ggf. der Mietwagenkosten mit der Versicherung. Und wenn Sie uns eine Reparaturkostenübernahmebestätigung unterzeichnen, müssen Sie für die Reparaturkosten und die Leihwagenkosten nicht einmal in Vorkasse treten.

Hinweise zum Kaskoschaden

Gerade bei neuen Fahrzeugen ist eine Kaskoversicherung unverzichtbar.

Grundsätzlich gelten bei einem Kaskoschaden die Bestimmungen des Versicherungsvertrages. Vielfach sind die neuen Fahrzeuge finanziert oder geleast und auch die Leasinggesellschaften oder die Bank bestehen auf Abschluss eines Kaskovertrages. In vielen Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen ist geregelt, dass das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in einem autorisierten, fabrikatsgebundenen Betrieb repariert werden muss. Dieses Recht steht dem Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeuges zu. Analog gilt dies auch für die Bank, der das Fahrzeug in der Regel sicherungsübereignet wurde.

Dennoch schließen viele Kunden – häufig aus Unwissenheit oder auch infolge mangelnder Aufklärung – einen Versicherungsvertrag mit sogenannter Werkstattbindung ab. Nach einem Verkehrsunfall, der ordnungsgemäß der Versicherung gemeldet wird, ist der Kunde häufig überrascht, wenn er vom Versicherer aufgefordert wird, in eine Werkstatt im Werkstattnetz des Versicherers zu gehen.

Selbstverständlich hat auch hier der Autofahrer das Recht, sein Fahrzeug in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen.

Vielfach sehen die Versicherungsverträge vor, dass bei Reparatur in der vom Kunden selbst ausgewählten Werkstatt der Versicherer in der Regel einen Abzug in Höhe von 15 % der üblichen Reparaturkosten vornehmen darf bzw. eine Reduzierung auf den Betrag, der bei einer Reparatur in dem Partnerbetrieb anfallen würde, stattfinden kann. Entscheidend ist der exakte Wortlaut des Vertrages.

Besteht allerdings der Versicherer darauf, dass das Fahrzeug nur in einer Vertrauenswerkstatt des Versicherers repariert werden dürfe, sollten Sie sich den Namen des Sachbearbeiters merken und gegebenenfalls rechtliche Schritte veranlassen. Vorschreiben kann Ihnen niemand, wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und gerade bei neuen Fahrzeugen kann es in Ihrem Interesse zum Erhalt der Herstellergarantie oder auch späterer Kulanz sinnvoll sein, einen fabrikatsgebundenen Betrieb zu beauftragen. In besonderer Weise gilt dies natürlich bei Leasingfahrzeugen, bei denen in der Regel eine Reparaturfreigabe der Leasinggesellschaft notwendig ist. Wie bei jedem Schadenfall gilt der Grundsatz, dass man sich als Versicherungsnehmer und natürlich auch als Geschädigter nicht verunsichern lassen sollte.

Im Zweifel sollte man fachkundigen Rat einholen, um auf der sicheren Seite zu stehen.

Wenn Sie einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen haben sollten, empfehlen wir Ihnen bei Ihrer Versicherung einmal in Erfahrung zu bringen wie hoch die Ersparnis gegenüber einem Tarif ohne Werkstattbindung ist. Sehr häufig, besonders bei Versicherungsnehmern in einer niedrigen Schadenklasse, beläuft sich dieser Betrag auf nur wenige Euro und man sollte sich die Frage stellen ob ein Wechsel in den umfangreicheren Tarif sinnvoll ist.

Wir empfehlen Ihnen im Falle eines Unfallschadens in jedem Fall zu uns zu kommen, auch wenn Sie über einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung verfügen. In einigen Fällen von Schäden mit Werkstattbindung ist es uns schon gelungen deren Instandsetzungen in unserem Autohaus zu erwirken. Ein Gespräch mit unseren Serviceberatern kann sich also lohnen!

Zurück